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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER

Die Hoflieferanten Eventagentur GmbH
Brunnerstrasse 2
80804 München

mit Projekten: – Bar Ludwig – Wiesnclub & Events

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Bar Ludwig II wird von der Hoflieferanten Eventagentur GmbH (Veranstalter) betrieben. Für sämtliche Veranstaltungen und Buchungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (=AGB). Sie sind gültig zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Eine Änderung behält sich die Hoflieferanten Eventagentur GmbH vor. Es gelten die jeweils auf der Website veröffentlichten AGB. Bei Änderungen muss auf diese nicht weiter hingewiesen werden.

§ 2 Leistungsbeschreibung

Die Hoflieferanten Eventagentur GmbH ist Betreiber der gesamten Gastronomie in der Bar Ludwig II und im Wiesnclub in der Alten Kongresshalle und umfasst neben der Bewirtung auch das Veranstalten von Events und Festlichkeiten jeder Art, zum Beispiel Hochzeiten, Geburtstage, Taufen, Firmenevents.

§ 3 Vertragsschluss

    1. Angebote des Veranstalters sind unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung und einer Anzahlung zustande.
    2. Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies unter Angabe des Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten schriftlich mitzuteilen.
    3. Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet wird, so ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters ausgeschlossen.
    4.  Mitarbeiter des Veranstalters sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
    5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als 4 Monate, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung der Einkaufspreise oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren.
    6. Der Besteller und Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Abweichende Vereinbarungen sind mit dem Veranstalter zu treffen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Im Falle einer Vorauszahlungsvereinbarung ist der Eingang dieses vollständigen Betrages beim Veranstalter Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Sofern keine Vorauszahlung und damit verbundene Zahlungstermine im Vertrag gesondert schriftlich vereinbart sind, gilt folgende Vereinbarung
    1. Die vereinbarte Zahlung zuzüglich eventuell zusätzlich angefallener Kosten ist 14 Tage nach Erhalt der Schlussrechnung nach der durchgeführten Veranstaltung fällig.
    2. Im Falle einer gesondert vereinbarten Vorauszahlungsvereinbarung ist der Rest der vereinbarten Zahlung zuzüglich eventuell zusätzlich angefallener Kosten 14 Tage nach Erhalt der Schlussrechnung nach der durchgeführten Veranstaltung fällig.
    3. Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der Preisberechnung, außer die genannte Teilnehmerzahl wird überschritten, zugrunde gelegt. Erhöht sich die Teilnehmerzahl, muss dies der Besteller spätestens 7 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen. Durch die erhöhte Teilnehmerzahl ist der Preis anzupassen.
    4. Ab einer Veranstaltungsgröße von 50 Personen kann in der Bar Ludwig ein ausreichender Securityservice zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung kostenpflichtig gefordert werden, welcher vom Veranstalter zu Verfügung gestellt wird.
    5. Es wird eine Reservierungsgebühr pro Person erhoben.

§ 5 Stornierung einer Veranstaltung / Buchung / des Vertrages

    1. Stornierungen müssen schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen.
    2. Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat der Veranstalter das Recht, eine angemessene Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich wie folgt, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist:
      1. Erfolgt die Stornierung 6 Monate und mehr Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, wird ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
      2. Erfolgt die Stornierung 6 Monate bis 2 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, wird ein Betrag in Höhe von 80 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
      3. Erfolgt die Stornierung 2 Monate bis 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn, wird ein Betrag in Höhe von 90 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
      4. Erfolgt die Stornierung ab 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn, wird ein Betrag in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
    3. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Recht des Veranstalters weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
    4. Die reservierten Plätze sowohl im Wiesnzelt wie auch im Wiesnclub sind zum bestätigten Reservierungsbeginn vollzählig einzunehmen. Bei Verspätung besteht trotz Mindestverzehrkaufs kein Anspruch auf die Plätze. Die nicht besetzten Plätze müssen im Wiesnzelt spätestens nach 15 Minuten, im Wiesnclub spätestens nach 45 Minuten freigegeben werden. Der Anspruch auf die Plätze verfällt bei vollständigem Verlassen des Tisches, auch wenn die Reservierungszeit noch nicht abgelaufen ist.
    5. Die gebuchten Wiesntische und Wiesnclubpakete sind von den üblichen Stornobedingungen ausgeschlossen. Hier sind 100% der Stornokosten fällig ab 4 Monate vor dem jeweiligen gebuchten Datum.

§ 6 Dekorationsmaterial, Musik, Kommunikations-Technik

    1. Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit dem Veranstalter stattfinden. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert werden.
    2. Die mitgebrachten Ausstellung- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Veranstalter die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf die Gaststätte für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Kunden vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind.
    3. Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe der Landeshauptstadt München Folge zu leisten. Zusätzlicher Auf- und Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Sämtliche Technik, Licht-, Ton-, Bühnenelemente sind nach Veranstaltungsende abzubauen und sofort abzutransportieren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und jegliches offenes Feuer sind strikt untersagt.
    4. Es ist nicht gestattet, jegliche Feuerwerksgegenstände zu zünden, Konfettikanonen oder ähnliches Material innerhalb der Veranstaltungsbereiche zu nutzen oder unangemeldete Aktionen durchzuführen, die nicht explizit und schriftlich mit dem Betreiber verabredet wurden. Bei Nutzung von Konfettikanonen und ähnlichen Gegenständen wird eine pauschale Entsorgungspauschale in Höhe von mindestens 500,00 € in Rechnung gestellt. Jegliche zivilrechtliche Schritte, die daraus entstehen, werden sich vorbehalten.

§ 7 Haftung

    1. Der Besteller hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Besteller, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Der Veranstalter kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
    2. Der Veranstalter haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Bestellers.
    3. Der Veranstalter haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, insbesondere beim Abhandenkommen von Kleidungs- und Wertgegenständen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind.
    4. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung des Veranstalters für von ihm eingesetzte Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter.
    5. Im Falle von einfach verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, es sein denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.
    6. Vom Besteller eingebrachte Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Bestellers in den zugewiesenen Räumen.

§ 8 Umsatzgarantie / Mindestverzehr

    1. Der Veranstalter behält sich vor, pro Gast und Reservierung eine Umsatzgarantie (Essen und/oder Getränke) zu erheben. Die Höhe dieser Umsatzgarantie als auch die organisatorische Abwicklung (beispielsweise Gutscheine oder Rechnungsstellung) wird dem Gast bei der Reservierung schriftlich oder mündlich mitgeteilt.
    2. Die gekauften Mindestverzehrmarken haben ausschließlich für das jeweilige gebuchte Datum der Reservierung Gültigkeit. Eine Erstattung von Mindestverzehr-Restsummen oder nicht eingelösten Mindestverzehrmarken ist ausgeschlossen. §5 bleibt unberührt.

§ 9 Rücktritt durch den Veranstalter

    1. Bis zum Veranstaltungsbeginn des Events ist der Veranstalter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt z.B.:
      – dem Veranstalter ist die Durchführung des Erlebnisses wirtschaftlich nicht zumutbar
      – höhere Gewalt
      Tritt einer dieser Fälle ein, informiert der Veranstalter den Besteller unverzüglich. Bei Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund der Besteller die an uns bezahlte Vorauszahlung umgehend zurück.
    2.  Weitergehende Ansprüche gegen den Veranstalter, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz (z.B. Übernachtung oder Reisekosten), sind ausgeschlossen.

§ 10 Sicherheit und Hausrecht

    1. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände hat der Veranstalter das Hausrecht. Störungen der Veranstaltung sind zu unterlassen und auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen.
    2. Der Veranstalter behält sich vor, die Personen, die den Verlauf der Veranstaltung stören, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eventuell geleisteter Vorauszahlungen.
    3. Es ist untersagt, Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit in den Veranstaltungsbereich zu nehmen. Besucher mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen wird der Zutritt verwehrt. Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, bleibt dieses für die Dauer der Veranstaltung bestehen. Personen unter Drogeneinfluss kann trotz gültiger Eintrittskarte der Zutritt bzw. der weitere Besuch der Veranstaltung verweigert werden. Mitgebrachte Tiere haben – mit Rücksicht auf den Tierschutz – keinen Zutritt zu den Events.

§ 11 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Zahlungsort der Geschäftssitz des Veranstalters (München). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder sind Sie Kaufmann oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Veranstalters.

§ 12 Nebenabreden

    1. Mitarbeiter des Veranstalters sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt.
    2. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen insoweit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter bzw. seines Vertretungsberechtigten.

§ 13 Datenschutz und Datenverarbeitung

Der Veranstalter bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Die Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung der Bestellung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.
Aufgrund der steigenden Preise von Lebensmitteln und eventuellen Mehrwertsteueranpassungen im Jahr 2024, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es bei Ihrem Angebot zu Preisanpassungen kommen kann.


Die Hoflieferanten Eventagentur GmbH, Januar 2024

 

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